Saturday, 16. February 2008 11:38
Gerade zufällig über folgende Nachricht gestolpert:
[via Spiegel Online]
In aller Kürze:
Ein Münsteraner Student hat ein erstVZ aufgesetzt, was den Erstsemestern den Einstieg ins Studium erleichtern sollte. Das Ganze war nicht als Konkurrenzseite zum StudiVZ geplant (im Gegenteil, auf der Seite wurde sogar empfohlen sich dort ebenfalls anzumelden), sondern sollte nur Informationen über Bücher, Hörsäle, wichtige Links, usw. bieten. Darüberhinaus noch Mailverteiler für verschiedene Orientierungsgruppen.
Die Reaktion bestand allerdings aus einer Abmahnung (Unterlassungserklärung + ca. 2000 €, die der Betreiber des erstiVZ zahlen sollte). Mittlerweile ist allerdings eine außergerichtliche Einigung gefunden worden. erstiVZ ist mittlerweile auch nicht mehr erreichbar.
Dass das StudiVZ gegen Nachahmer vorgehen will, ist nachvollziehbar. Aber muss den Betreibern einer Seite, auf der sogar die Anmeldung im StudiVZ empfohlen wird, gleich mit Anwalt und Unterlassungserklärung entgegengetreten werden? Wünschenswert wäre doch gewesen, zunächst auf direktem Wege eine Lösung für das Problem zu finden.
Das einzig erfreuliche an der Angelegenheit ist, dass letztendlich anscheinend eine Einigung erzielt wurde. Wobei diese wahrscheinlich einen Qualitätsverlust für die Münsteraner Erstis mit sich bringt.