Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat in Leipzig


Aktenzeichen:
5 StR 103/07

Vorgehende Entscheidung(en):
LG Dresden - 5 KLs 104 Js 4751/04 vom 04.09.2006

Verhandlungsdatum:
29.08.2007

Entscheidungsdatum:
29.08.2007

Volltext: Link

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Verurteilung des Oberbürgermeisters und des “Flutkoordinators” der Stadt Dresden

Sachverhalt1

Das Landgericht Dresden hat den derzeit suspendierten Oberbürgermeister von Dresden, Ingolf Roßberg, wegen Untreue und Beihilfe zum Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seinen früheren engen Mitarbeiter, den Mitangeklagten Sehm, hat es wegen Bankrotts, falscher Versicherung an Eides Statt sowie wegen Bestechlichkeit schuldig gesprochen und gegen diesen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden.

Das Landgericht sah folgendes als erwiesen an: Der Angeklagte Sehm, der in eine finanzielle Notlage geraten war und gegen den ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden war, schaffte Teile seines Vermögens beiseite, um sie vor dem Gläubigerzugriff zu retten. Diese Vermögenswerte gab er in einer eidesstattlichen Versicherung nicht an. Er verschleierte auch seine Einnahmen, die er aus einem Dienstvertrag mit der Stadt Dresden bezog. Hierbei hat ihn nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte Roßberg unterstützt; er schloss mit ihm namens der Stadt Dresden einen Beratervertrag ab, wobei der Vertrag über Strohleute abgewickelt wurde. Den Abschluss des Beratervertrages, dessen Vergütung später nochmals deutlich erhöht wurde, hat das Landgericht zugleich als Untreue des Angeklagten Roßberg gegenüber der Stadt Dresden gewertet.

Der Angeklagte Sehm – so die vom Landgericht gewonnene Überzeugung – hat, obwohl er als "Flutkoordinator" der Stadt Dresden in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stand, in zwei Fällen im Rahmen der Verhandlungen über die Beauftragung eines externen "Generalprojektsteuerers" für sich – wenngleich erfolglos – einen gesondert vergüteten Beratervertrag mit dem Hinweis darauf angestrebt, dass er die rechte Hand des Oberbürgermeisters sei. Den Angeklagten Roßberg hat das Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, von einem Firmenvertreter einen Beratungsvertrag für Sehm als Gegenleistung für den Abschluss des Vertrages als "Generalprojektsteuerers" gefordert zu haben. Eine ihm insoweit zur Last gelegte Straftat der Vorteilsnahme ließ sich nach Auffassung des Landgerichts durch die Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei bestätigen.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten Roßberg. Beide Angeklagte haben gegen ihre Verurteilung gleichfalls Revision eingelegt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs Termin zur Hauptverhandlung über sämtliche Revisionen anberaumt.

Meine Prognose (12.08.2007)

Einer der Streitpunkte wird voraussichtlich die Frage sein, ob der Angeklagte Sehm zum entscheidenden Zeitpunkt überhaupt Amtsträger iSv § 11 Abs 1 Nr 2 StGB war. Da der 5. Strafsenat den Begriff des Amtsträgers sehr weit auslegt, was erst kürzlich zur - erfolglosen - Verfassungsbeschwerde2 führte, ist nicht zu erwarten, dass diese Frage vorliegend ablehnend beantwortet wird.

Weitere Details zu den strittigen Punkten im Fall müssen bis zu meinem Verhandlungsbericht warten, da zwar der Fall hohe Wellen geschlagen hat, dabei die Dichte der Fakten und verwertbarer Informationen aber bislang gering war. Ich nehme aber an, dass der Senat zumindest teilweise aufheben wird.

Umfrage

Wie wird der 5. Strafsenat entscheiden?
Er wird das Urteil (teilweise) aufheben und zurückverweisen. Er wird das Urteil bestätigen.

Stimmen: 5
Beginn: 12.08.2007
Ende: 29.08.2007

Verhandlungszwischenstand (29.08.2007, 15 Uhr)

Heute Morgen war ich bei der Verhandlung, die etwa 1 Stunde und 35 Minuten dauerte, anwesend. Der Berichterstatter gab zunächst, wie üblich, den Sachverhalt wieder, wobei er Anmerkungen hinsichtlich der in den Revisionen aufgeworfenen Problemschwerpunkte machte und die wesentlichen Fragen bereits stellte. Auf diese Fragen hin trugen die drei anwesenden Rechtsanwälte von Herrn Roßberg und Herrn Sehm vor. Die Bundesanwaltschaft schloss daran ihre detaillierten Ansichten zu den aufgeworfenen Fragen an. Der derzeit suspendierte OBM von Dresden, Herr Roßberg, war persönlich zur Verhandlung erschienen und nahm als Angeklagter schließlich das letzte Wort wahr.

Eine Entscheidung des Senats wurde für voraussichtlich 15.30 Uhr angekündigt, könnte sich jedoch auch verschieben, sollten in der Beratung noch weitere diskussionswürdige Fragen auftauchen. Die Entscheidung könnte sogar vertagt werden. Ich werde zur Verkündung voraussichtlich nicht anwesend sein, sollte sie noch heute erfolgen, jedoch werden die wesentlichen Punkte in der Pressemitteilung des BGH nachzulesen sein.

Amtsträgerschaft

Die wesentlichen Punkte, die in der Verhandlung angesprochen wurden, waren einmal - wie erwartet - die Frage, ob Herr Sehm tatsächlich Amtsträger iSd § 11 Abs 1 Nr 2c StGB war; ob zur "Bestellung" als Amtsträger ein förmlicher Akt erforderlich ist oder ob auch eine konkludente Bestellung durch Heranziehung über einen längeren Zeitraum hinweg oder durch eine Einbindung der betreffenden Person in die Struktur einer Behörde ausreicht. Der BGH ging in vorgehenden Entscheidungen teilweise davon aus, dass die Amtsträgerschaft nach objektiven und subjektiven Kriterien zu beurteilen ist und unter Umständen die subjektive Tatseite so stark überwiegen kann, dass sie bereits ausreichend sein kann, dh es eines formalen Akts nicht bedarf.

Die Bundesanwaltschaft trug mehr oder minder vor, wer als Vertreter bzw in Vertretung einer Stadt agiere, könne als Amtsträger angesehen werden. Fraglich ist hier, ob von Amtsträgerschaft gesprochen werden könnte, wenn der Betreffende sich als vertretungsbefugter Amtsträger geriert, es sich letztlich jedoch lediglich um eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht handelte. Dadurch, dass sich jemand zB als Prokurist ausgibt, wird er ja auch nicht automatisch und tatsächlich in seiner persönlichen Eigenschaft Prokurist. Diese persönliche Eigenschaft ist es jedoch, worauf es hinsichtlich der Strafbegründung oder Strafschärfung ankommt, da an ihn aufgrund dieser Eigenschaft tatsächlich objektiv höhere Erwartungen und Maßstäbe gelegt werden können.

Nur weil sich zB jemand vorstellt, er sei oder wäre gerne Beamter, obwohl er dies förmlich nicht ist, ist er auch nicht wegen Körperverletzung im Amt strafbar, da er es tatsächlich nicht ist, so gerne er es wäre. Hielte er sich iSd § 340 StGB für strafbar, handelte es sich um ein Wahndelikt. Daher bin ich der Auffassung, dass auch objektiv höhere Anforderungen an die Bestellung zum Amtsträger gestellt werden müssten und dass eine bloße subjektive Ebene nicht genügt.

Verschiedene Anhaltspunkte sprechen durchaus dafür, dass Herr Sehm lediglich den Anschein erweckte, er sei Amtsträger, jedoch weder der OBM noch der Datenschutzbeauftragte und andere der Ansicht waren, dass es sich bei Herrn Sehm um einen Amtsträger handelte. Auch durch die Äußerung von Herrn Roßberg, er wolle, dass Herr Sehm weiterhin beschäftigt bliebe, es jedoch politische Schwierigkeiten gäbe, ihn an die Stadt zu binden, gibt zu erkennen, dass Herr Roßberg sich in seiner Person nicht in der Lage sah, alleine darüber entscheiden zu können, ob Herr Sehm Amtsträger ist und bleibt oder nicht. Daher denke ich, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Herr Sehm durch bloße konkludente Erklärung zB von Herrn Roßberg Amtsträger geworden ist.

Der Rechtsanwalt von Herrn Sehm führte aus, dass Herr Sehm vielmehr sogar aufgrund der Rechtsunklarkeit einem Verbotsirrtum unterlegen haben könnte, wobei sich dann die Frage stellt, ob dieser vermeidbar war. So weit würde ich persönlich nicht gehen, da Herrn Sehm vermutlich nicht unbekannt geblieben ist, dass seine Position nicht geklärt war und dass der OBM lediglich einen Willen hatte, ihn weiter zu beschäftigen, dies aber nicht alleine zu entscheiden hatte. Auch ein OBM kann nicht willkürlich handeln, was auch durch das umstrittene Zitat, in dem er erklärte, er wolle Herrn Sehm weiter beschäftigen, sähe aber Schwierigkeiten hinsichtlich der Bindung an die Stadt, - aus meiner Sicht - deutlich wird.

Untreue

Ein weiterer wesentlicher Diskussionsschwerpunkt bildete die Frage, ob Herr Roßberg sich tatsächlich der Untreue aufgrund eines Verstoßes gegen das Sparsamkeitsgebot, das in der Rechtsprechung jedoch eine äußere Grenze des ansonsten weitgehenden politischen Ermessens bildet, vorliegend strafbar gemacht hat. Insbesondere die Bundesanwaltschaft sah die Grenze als überschritten, da - wie sie ausführte - die Stadt Dresden bereits aus einem ersten Vertrag mit dem bis dato leistungswilligen und -fähigen Herrn Sehm (aufgrund dessen er ein Entgelt in Höhe von rund 2500 Euro erhielt) einen Anspruch hatte und durch den zweiten Vertrag mit Herrn Sehm (durch den das Entgelt auf rund 9000 Euro erhöht wurde) der (aufgrund des ersten Vertrags) einmal erworbene Anspruch der Stadt Dresden preisgegeben worden sei.

Zwar sei ein Entgelt von 9000 Euro marktüblich gewesen (wie der Anwalt von Herrn Roßberg anmerkte: in Anbetracht dessen, dass Herr Sehm die Verantwortung für die Verwaltung von 450 Millionen Euro übertragen war), jedoch sei Herr Sehm ursprünglich wesentlich günstiger "eingekauft" worden und die spätere Erhöhung lediglich ähnlich wie im Mannesmann-Fall3 ein "Geschenk" gewesen, das gegen das Sparsamkeitsgebot verstößt, zumal Herr Sehm seine Leistung wie vorher unverändert erbrachte und es keinen "wichtigen Grund" gab, sein Entgelt um annähernd 7000 Euro zu erhöhen. Kritisiert wurde auch, dass Herr Roßberg sich nicht ausdrücklich auf einen wichtigen Grund berief, als er die Erhöhung veranlasste.

Ein "wichtiger Grund" hätte zB eine Kündigungsdrohung zur Unzeit sein können, dh wenn der Verlust der Arbeitskraft von Herrn Sehm zum Zeitpunkt besonders ungelegen gekommen wäre und es daher erforderlich gewesen wäre, seine Arbeitskraft durch Erhöhung des Entgelts zu erhalten.

Eine Kündigungsdrohung des Herrn Sehm hatte es auch gegeben, jedoch arbeitete Herr Sehm dennoch nach wie vor weiter, und nach den Feststellungen des Landgerichts war auch nicht anzunehmen, dass Herr Sehm tatsächlich vorhatte, sich aus seinem bestehenden Verhältnis zu lösen, sondern er vielmehr ein Interesse am Fortbestand hatte. Seine Kündigungsdrohung wurde daher nicht als ernsthaft gewertet, weshalb sie auch nicht ernstzunehmend war. Herr Roßberg - wie man ihm zur Last legte - brachte auch nicht ausdrücklich zur Sprache, dass er diese Drohung als ernstzunehmend betrachtete, obwohl er mehrfach die Gelegenheit dazu hatte. Demnach habe kein "wichtiger Grund" bestanden, das Entgelt des Herrn Sehm zu erhöhen. Auch drohte Herr Sehm nicht an, "Dienst nach Vorschrift" zu machen, sondern arbeitete unverändert weiter, weshalb auch hier kein "wichtiger Grund" bestand.

Aufgrund des Fehlens eines "wichtigen Grunds" für die Erhöhung sah daher die Bundesanwaltschaft einen Verstoß gegen das Sparsamkeitsgebot gegeben, da Herr Roßberg den Anspruch der Stadt aus dem ersten Vertrag mit Herrn Sehm preisgegeben habe.

Demnach scheint lediglich die Erhöhung des Entgelts schon den Tatbestand der Untreue zu erfüllen. Also hätte sich Herr Roßberg wohl nicht strafbar gemacht, hätte er bereits im ersten Vertrag mit Herrn Sehm ein Entgelt von 9000 Euro vereinbart, da die Summe selbst - auch nach Ansicht der Bundesanwaltschaft - marktgerecht war.

Natürlich erstaunt es, dass die Erhöhung des Entgelts in diesem Umfang erfolgte. Jedoch meine ich, dass man hier zugleich die Frage stellen könnte - wenn es tatsächlich von Anfang an abgekartet gewesen sein soll, warum wurde nicht bereits im ersten Vertrag die marktgerechte Summe vereinbart? Könnte die geringe Summe nicht auch für die Annahme sprechen, dass Herr Sehm zu Beginn einer Bewährungsprobe unterzogen wurde, die er aufgrund seiner guten Leistung als Flutkoordinator bestanden hatte, woraufhin er schließlich angemessen entlohnt werden sollte. Bei einem zu verwaltenden Volumen von 450 Millionen Euro erweckt ein Entgelt von 2500 Euro auch bei mir ein unwillkürliches Gelächter. Es stellt sich da doch die Frage, ob eine Erhöhung nicht schon deshalb gerechtfertigt war, da der erste Vertrag unangemessen war. Üblicherweise sind Gehälter von Personen, die hohe Summen verwalten, ja auch deshalb nicht gering, um zB Bestechlichkeit der Personen vorzubeugen. Zwar mag hier der erhoffte Effekt der Redlichkeit nicht eingetreten sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit vermutlich höher, dass sich jemand redlich verhält, der hinsichtlich seiner Entlohnung in Anbetracht seiner Verantwortung zufrieden sein kann.

Wie ernsthaft die Kündigungsdrohung des Herrn Sehm war, wäre wohl noch genauer zu ergründen, aber in Anbetracht der Umstände wäre es denkbar, dass er sich zumindest aufgrund seiner geschätzten Leistung in der Lage sah, durch Kettenrasseln eine angemessene Erhöhung erreichen zu können. Von daher, dass er weitere Beraterverträge anstrebte, lag möglicherweise auch nicht fern, dass er sich zeitnah umorientiert hätte, wenn er ein lukrativeres Angebot erhalten hätte. Das ist jedoch reine Spekulation.

Ich persönlich frage mich jedoch, an welcher Stelle es eigentlich dazu kam, dass man zur Auffassung kam, dass die Sphäre von Herrn Sehm und die Sphäre von Herrn Roßberg insofern ineinander verzahnt waren, dass man Herrn Roßberg tatsächlich vorwerfen kann, dass er im Wissen um die strafbaren Handlungen des Herrn Sehm diesen unterstützt hat und sich daher selbst strafbar gemacht hat. Könnten die Handlungen der Beteiligten nicht auch unabhängig voneinander zum selben Verlauf geführt haben, ohne dass die Beteiligten tatsächlich wussten, was der eine oder andere parallel im Schilde führte?

Herr Roßberg führte in seiner abschließenden Stellungnahme aus, er habe im Vertrauen auf die Redlichkeit von Herrn Sehm gehandelt und habe ihm selbst empfohlen, ein Insolvenzverfahren anzustreben. Ich könnte mir durchaus auch eine Konstellation vorstellen, in der dies der Wahrheit entspricht und zB die Erhöhung des Entgelts von Herrn Sehm lediglich eine Möglichkeit eröffnet, dass Herr Roßberg dem Herrn Sehm in seinen strafbaren Handlungen behilflich sein wollte, er jedoch genauso gut völlig unabhängig von einem Wissen über die Handlungen von Herrn Sehm gehandelt haben könnte, zumal zB die Erhöhung des Entgelts nicht zwingend überraschend ist, da sie sich im Rahmen des Marktgerechten bewegte. Ich sehe es jedenfalls nicht als sicher erwiesen, dass Herr Roßberg wusste, dass Herr Sehm unredlich gehandelt hat, während er möglicherweise im guten Glauben die Arbeit des Herrn Sehm lediglich angemessen honorieren wollte.

Diese beiden Punkte waren im Grunde die wesentlichen in der Verhandlung. Zudem wurden Fehler bei der Strafzumessung im Fall Sehm gerügt, die jedoch vermutlich nicht der Grund für die Aufhebung des Urteils sein werden, da eine Aufhebung insbesondere dann in Betracht käme, wenn "die abgeurteilte Straftat als Folge der Schuldspruchänderung ein anderes Gepräge erfährt"4, was nicht zu erwarten ist.

Entscheidung des Senats (29.08.2007)5

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen einen Teilfreispruch des Angeklagten Roßberg vom Vorwurf der Vorteilsannahme wandte, sowie die Revision des Angeklagten S. verworfen. Auf die Revision des Angeklagten Roßberg hat es das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten S. hat der Bundesgerichtshof mit einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs verworfen. Beim Bankrott wurde S. von dem Angeklagten Roßberg in einem Fall unterstützt, weil er durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Zahlung der Vergütungen aus dem Dienstvertrag über die "Strohfrau" ermöglichte. Das Urteil gegen den Angeklagten Roßberg konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit ihn das Landgericht wegen Untreue verurteilt hat. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Auslegung der Dienstvereinbarungen war fehlerhaft. Das Landgericht durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der geschuldete Tätigkeitsumfang für den Angeklagten S. aufgrund des neuen Dienstvertrags unter deutlich erhöhten Bezügen unverändert geblieben sei, da S. zuvor möglicherweise überobligatorisch tätig geworden war oder aus anderen Gründen eine, wie vom Landgericht angenommen, angemessene höhere Vergütung verlangen konnte. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden wird nun insbesondere zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Untreuehandlung des Angeklagten Roßberg darin zu sehen ist, dass er die Auszahlungen an den Gläubigern des Angeklagten S. vorbei in dem Wissen veranlasst hat, hierbei die Stadt Dresden zu schädigen. Die Stadt Dresden könnte nämlich verpflichtet sein, nochmals an den Insolvenzverwalter zu zahlen.

Da die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Amtsdelikts erstrebt hat, keinen Erfolg hatte, beschränkt sich die neue Verhandlung vor dem Landgericht Dresden allein auf die Prüfung, ob der Angeklagte Roßberg sich neben einer Beihilfe zum Bankrott zu Gunsten des Angeklagten S. noch einer Untreue zu Lasten der Stadt Dresden schuldig gemacht hat.

Nachtrag (30.08.2007)

Heute zitiert SZ-Online6 Bundesanwalt Hartmut Schneider: "Hätte Sehm gleich 9000 Euro pro Monat bekommen, wäre alles in Ordnung gewesen."

Zwar hat Bundesanwalt Schneider dadurch darauf hingewiesen, dass eine solch abrupte Erhöhung eines Entgelts ein Indiz sein kann, allerdings ist es erleichternd zu sehen, dass dieser Grund allein nicht zur Bestätigung des Untreuevorwurfs führen konnte.


Pressemitteilung Nr 95/2007 des BGH vom 11.07.2007 - Link BVerfG, 2 BvR 120/07 vom 29.03.2007 - Link BGH, 3 StR 470/04 vom 21.12.2005 - Link BGH, 3 StR 273/04 vom 02.12.2004 - Link Pressemitteilung Nr 120/2007 des BGH vom 29.08.2007 - Link Im Sieg die Niederlage, SZ-Online vom 30.08.2007 - Link
Sonntag, 12.08.2007 | 752 views |
Archiviert unter 5. Senat, Bestanden, Dresden, Reportagen, Strafrecht

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