Vorsätzliche Tötung des sechsjährigen Dennis
Sachverhalt1
Das Landgericht Cottbus hat die Angeklagten, die Eltern des in Cottbus zu Tode gekommenen knapp siebenjährigen Dennis, jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer töteten die Angeklagten durch Unterlassen ihren gemeinsamen Sohn. Dennis, der als drittes von sieben Kindern der Angeklagten am 4. Januar 1995 geboren war, verstarb am 20. Dezember 2001 an Atrophie (Auszehrung) infolge einer über mehrere Monate andauernden hochgradigen Unterernährung. Obwohl seinen Eltern der lebensbedrohliche Zustand des Jungen und die Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung nicht verborgen geblieben war, wirkten sie weder auf eine angemessene Ernährung noch auf einen Arztbesuch hin. Schließlich verstarb Dennis im Beisein seiner Mutter in der elterlichen Wohnung. Diese lagerte die Leiche zunächst im Bettkasten, schließlich in der Kühltruhe. Gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, so auch dem mitangeklagten Vater des Jungen, gab sie bis zu einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 21. Juni 2004 vor, Dennis befinde sich in einem Berliner Krankenhaus. Dies gaben die Angeklagten auch gegenüber der Schulbehörde und dem Sozialamt an, so dass der Tod von Dennis zunächst unbemerkt blieb.
Das Schwurgericht hat das Geschehen als grausame Tötung und damit als Mord gewertet. Es hat – sachverständig beraten – eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen.
Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge.
Meine Prognose
Vermutlich werden die Gutachten über die Schuldfähigkeit der Angeklagten erneut in der Revision angesprochen, da für die Mutter während des Prozesses zwei Gutachten mit gegensätzlichen Ergebnissen vorgelegt worden sind. Welche weiteren Rügen dem Senat vorliegen, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.
Ich gehe davon aus, dass der Senat das Urteil des LG Cottbus bestätigen wird.
Umfrage zur ersten Revision
Stimmen: 5
Beginn: 20.12.2006
Ende: 19.03.2007
Entscheidung des Senats (13.03.2007)2
Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch bestätigt, soweit die Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung ihres Kindes und wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt sind. Denn die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen erkannt, dass ihr Sohn immer mehr abmagerte und schließlich vollständig entkräftet war. Dennoch unterließen sie geeignete Hilfsmaßnahmen. Der vom Schwurgericht auf dieser Tatsachenbasis gezogene Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz war tragfähig, allerdings nur für die letzte Phase der Mangelversorgung des Kindes Dennis.
Soweit das Schwurgericht das Geschehen als grausame Tötung und damit als Mord gewertet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil dahin abgeändert, dass die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt sind. Es bleibt letztlich offen, ob das Untätigbleiben der Angeklagten nicht insgesamt nur einer von Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passivität gekennzeichneten Lebensführung entsprang. Hierfür sprechen die außergewöhnlichen Umstände im Tatbild und die mit psychischen Beeinträchtigungen belasteten Täterpersönlichkeiten. Zudem verspürte das Tatopfer nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Schwurgerichts infolge der sich über Jahre hinziehenden Mangelernährung – wobei ihm Nahrung nicht verweigert wurde – bereits etwa eineinhalb Jahre vor seinem Tode und damit in dem Zeitraum, in dem die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, keinen Hunger mehr. Für die Verwirklichung des Mordmerkmals der Grausamkeit wäre es aber erforderlich, dass das Opfer die besonderen Schmerzen oder Qualen zu einem Zeitpunkt erlitten hat, zu dem bereits Tötungsvorsatz gegeben war. Da Dennis weder Hungergefühl äußerte noch sonst besondere Schmerzen erkennen ließ, kann allein aus dem Unterlassen von Hilfe trotz von den Angeklagten bemerkter fortschreitender Auszehrung – anders als vom Schwurgericht angenommen – nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die mit der Versorgung ihrer sieben Kinder heillos überforderten Angeklagten etwaige Schmerzen körperlicher und seelischer Art bei Dennis noch in der maßgeblichen letzten Phase ihres Unterlassens erkannt hätten.
Mit Blick auf den Zeitablauf seit der Tat und die besondere Tatentwicklung ist ausgeschlossen, dass das Landgericht noch Mordmerkmale tragfähig feststellen kann. Der Senat hat daher den Schuldspruch selbst geändert und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.
Nachtrag (12.08.2007)
Nachdem zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen wurde, stehen nun die Hauptverhandlungstermine fest: 24.08.2007 und 28.08.2007. Das Aktenzeichen lautet 22 Ks 1/07 (ehemals 21 Ks 3/05 "Dennis").3
In der Nacht zum 12.08. hat PHOENIX eine Dokumentation von Caterina Woj - Ich bin doch keine Mörderin, Der Fall Dennis - ausgestrahlt. Sie befragte darin Herrn und Frau B unter anderem zu den Umständen, die zum Tod von Dennis führten. Die Dokumentation ermöglicht einen tieferen Einblick in den Fall und ist sehr empfehlenswert.
Nachtrag (28.08.2007)
Im zweiten Prozess um den mit sechs Jahren verhungerten Dennis hat die Strafkammer des Landgericht Cottbus gegen die Mutter Angelika B. eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und den Vater Falk B. eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren verhängt.4
Nachtrag (25.09.2007)
Ich habe zufällig festgestellt, dass die Eltern von Dennis gegen das Urteil vom 28.08.2007 erneut Revision eingelegt haben. Der Fall scheint durch die Medien keine besondere Aufmerksamkeit mehr zu erfahren.
Die Begründung lautet, die Eltern haben nicht mit Vorsatz gehandelt und ihre verminderte Schuldfähigkeit sowie das Versagen der Behörden seien nicht berücksichtigt worden. Das heißt, dass der 5. Strafsenat in Leipzig sich erneut mit dem Fall auseinandersetzen wird. Somit kann auch eine erneute Umfrage eröffnet werden:
Umfrage zur zweiten Revision
Stimmen: 3
Beginn: 25.09.2007
Ende: 25.01.2008
Entscheidung des Senats (23.01.2008)5
Das Landgericht Cottbus hat die Eltern des siebenjährigen Dennis wegen der vorsätzlichen Tötung ihres Sohnes zu Freiheitsstrafen von 13 Jahren für die Mutter und elf Jahren für den Vater verurteilt.
Im März 2007 hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tötung von Dennis bestätigt. Jedoch hatte der Senat die Sache zu neuer Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, weil das angefochtene Urteil mit rechtsfehlerhafter Begründung vom Vorliegen eines Mordmerkmals ausgegangen war. Der Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen war damit bereits rechtskräftig.
Die auf dieser Grundlage vom Landgericht Cottbus nunmehr ausgesprochenen Strafen hat der abermals zur Entscheidung berufene 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt. Damit ist die Verurteilung der Angeklagten rechtskräftig.
Archiviert unter 5. Senat, Brandenburg, Durchgefallen, Strafrecht
