Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat in Leipzig


Aktenzeichen:
5 StR 9/08

Vorgehende Entscheidung(en):
LG Leipzig - 1 Ks 300 Js 9753/07 vom 11.09.2007

Verhandlungsdatum:
Beschluss erfolgte ohne öffentliche Verhandlung

Entscheidungsdatum:
03.03.2008

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Mord an dem neunjährigen Mitja

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat am 30.04.2007 Anklage gegen den 43-jährigen Uwe K vor dem Landgericht Leipzig - Schwurgericht - erhoben. Uwe K hat zu Prozessbeginn gestanden, sich am 22.02.2007 des damals 9-jährigen Mitja H bemächtigt und ihn anschließend in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Laut Gutachten des Gerichtsmediziners Vladimir Wenzel erfolgte die Vergewaltigung "unter massiven Schmerzen". Danach hat Uwe K den Jungen zur Verdeckung seiner zuvor begangenen Straftat in der Wohnung erwürgt und die Leiche in einer Gartenlaube nahe der Wohnung, in der diese später aufgefunden wurde, verborgen.

Dem Gutachten von Hans-Ludwig Kröber nach war Uwe K zum Tatzeitpunkt schuldfähig und weist keine Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung oder einer psychopathologischen Auffälligkeit auf. Zwar schätzte er Uwe K als Spiegeltrinker1 ein, der sich jedoch nicht zum Vollrausch trinkt, weshalb er davon ausging, dass er während der Tat "die absolute Situationskontrolle" hatte.

Das Landgericht Leipzig hat Uwe K am 11.09.2007 unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Am 14.09.2007 legte der Angeklagte vor Ausfertigung des schriftlichen Urteils zur Fristwahrung möglicher Rechtsmittel die Revision ein, die sich nicht gegen die Verurteilung wegen Mordes und die lebenslange Haft richten soll, sondern lediglich gegen zusätzlich ausgesprochene Strafen (bzw richtigerweise: Maßregeln der Besserung und Sicherung) wie die anschließende Sicherheitsverwahrung.2

Meine Prognose

In einem Fall, in dem das Urteil die anschließende Sicherungsverwahrung umfasst, ist deren Überprüfung zu empfehlen, jedoch sehe ich im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg der Revision. Uwe K wurde zwischen 1981 und 1989 zu DDR-Zeiten wegen Missbrauchs mehrerer Kinder vier Mal zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen vor dem damaligen Kreisgericht Bitterfeld verurteilt. Zuletzt wurde Uwe K 1998 vor dem Landgericht Leipzig zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt. Er befand sich zeitweilig in psychiatrischer Behandlung. Gutachter Hans-Ludwig Kröber lehnte 2007 eine Prognose zur Gefährlichkeit von Uwe K ab und sprach lediglich von einem Risiko aufgrund pädophiler Neigungen des Angeklagten, hatte jedoch bereits im Verfahren 1998 vor der anhaltenden Gefährlichkeit des Angeklagten gewarnt.3

Nach bislang bekannten Informationen zum Fall nehme ich an, dass dem Landgericht Leipzig bei der Abwägung, die zur anschließenden Sicherungsverwahrung - die der Berücksichtigung hoher Hürden bedarf - geführt hat, kein Fehler unterlaufen ist.

Umfrage

Wie wird der 5. Strafsenat entscheiden?
Der Senat wird die Revision des Angeklagten verwerfen. Der Senat wird aufgrund fehlerhafter Anordnung der anschließenden Sicherungsverwahrung das Urteil aufheben.

Stimmen: 37
Beginn: 14.09.2007
Ende: 05.03.2008

Entscheidung des Senats (03.03.2008)4

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – durch Beschluss als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.


Zur Begrifflichkeit netdoktor.de - Link Mitjas Mörder legt Revision ein, Süddeutsche vom 14.09.2007 - Link Angeklagter im Mitja-Prozess voll schuldfähig, MDR - Link
Gutachter warnte schon 1998 vor Uwe K., Focus vom 03.03.2007 - Link
Pressemitteilung Nr 42/2008 des BGH vom 05.03.2008 - Link
Freitag, 14.09.2007 | 916 views | 0 Kommentare
Archiviert unter 5. Senat, Bestanden, Dresden, Strafrecht

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